Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich in zwei Fällen entschieden, dass eine zweite und dritte Sperrzeit des Arbeitslosengeldes (ALG) mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur dann eintreten kann, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgebelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.

Verweigert ein Arbeitsloser also die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung oder lehnt wiederholt Beschäftigungsangebote ab, sind nun an die Bundesagentur für Arbeit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgebelehrung - für Sperrzeiten, die über die Dauer von drei Wochen hinausgehen - gestellt.