19 April 2024

Kontoleihe

Gerät ein Firmeninhaber oder eine Privatperson in wirtschaftliche Schwierigkeiten, passiert es oft sehr schnell, dass sie durch eine Kontopfändung nicht mehr frei über ihre Bankkonten verfügen kann.

Damit der Zahlungsverkehr trotzdem abwickeln werden kann, "leihen" der betroffenen Person mitunter Familienangehörige oder Freunde ihr Konto – und gehen damit ein großes finanzielles Risiko für sich ein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Krise des Schuldners so sehr zuspitzt, dass später einen Insolvenzantrag gestellt wird.

In solchen Fällen kann der Insolvenzverwalter oder in bestimmten Fallkonstellationen auch andere Gläubiger nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (= BGH) vom Kontoverleiher - also zum Beispiel dem Ehegatten oder mit dem Schuldner befreundete Personen - regelmäßig das Geld zurückfordern, das über das „geliehene Konto“ abgeflossen ist. Das gilt sogar dann, wenn der Kontoverleiher - wie in vielen Fällen üblich - dem in Insolvenz geratenen Schuldner die Zahlungseingänge im Anschluss bar übergeben hat, damit dieser wieder "liquide" ist.Der Kontoverleiher kann aufgrund der womöglich sehr hohen Beträge, die er dem Insolvenzverwalter zurückzahlen muss, sogar selbst zahlungsunfähig werden.

Familienangehörige, Freunde und Geschäftspartner einer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Person sollten sich eine Kontoleihe gut überlegen und im Zweifel davon absehen. Auch dann, wenn sie der betreffenden Person nur damit helfen wollen, dass diese ihre Zahlungsfähigkeit bzw. ihren Zahlungsverkehr aufrechterhalten kann, weil das eigenes Konto nicht mehr zur Verfügung steht – weil es beispielsweise bereits gepfändet ist.

Kontoleihe vor dem Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 10.09.2015)

Im Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, hatte der später insolvente Schuldner seine Lebensversicherung gekündigt, da er bereits mit seiner Insolvenz rechnete. Der Schuldner wies den Versicherer an, den Rückkaufswert von rund 25.000 Euro auf das Girokonto seiner Ehefrau zu zahlen. Zusätzlich überwies der Schuldner 5.000 Euro von seinem eigenen Konto auf ein weiteres Konto, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau führte. Von diesem Konto wurde der Betrag auf das Girokonto der Ehefrau weitergeleitet.

Die insgesamt 30.000 Euro hob die Ehefrau in bar ab und stellte den Betrag nach eigener Angabe ihrem Ehemann (= Schuldner) wieder zur Verfügung. Nachdem die Insolvenz über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde, verlangte der vom zuständigen Amtsgericht eingesetzte Insolvenzverwalter von der Ehefrau die 30.000 Euro unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zurück.

Der BGH entschied am 10.09.2015, dass das Vorgehen des Schuldners und seiner Ehefrau den Sachverhalt der Anfechtung begründet. Durch die Überweisung an seine Ehefrau habe der Schuldner seine Gläubiger vorsätzlich benachteiligt. Dieser Vorsatz sei auch dadurch nicht rückgängig gemacht worden, dass die Ehefrau dem Schuldner den Betrag in bar zurückgegeben hat. Im Gegenteil war nach der Auffassung des Gerichts die Gläubigerbenachteiligung dadurch noch vergrößert worden. Durch die Barrückzahlung konnte der Schuldner nämlich frei über die Geldbeträge verfügen, wodurch den Gläubigern der Zugriff auf die finanziellen Mittel des Schuldners weiter erschwert wurden.

Sofern Sie bereits als „Verleiher“ eines Kontos fungiert haben und mit einer Aufforderung eines Insolvenzverwalters oder sonstigen Gläubiger des Schuldners zur Rückzahlung von Geldbeträgen konfrontiert wurden oder noch werden, gilt es jedoch unbedingt Ruhe zu bewahren und professionellen Rat einzuholen. Denn nicht in allen Fällen sind Beträge, die über ein „verliehenes Konto“ geflossen sind, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners unterworfen und damit an den Insolvenzverwalter auszukehren.

So entschied z.B. das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 20.03.2019 das Steuerrückstände von einem in Zeitpunkt der Geldflüsse noch minderjährigen Kindes vom Finanzamt nicht zurückverlangt werden können.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Eltern für die erst 11-jährige Tochter ein Bankkonto eröffnet über welches der Vater als Bauunternehmer in Krisenzeiten den Zahlungsverkehr abwickelte. Das Finanzamt wartete ab, bis die Tochter volljährig war und versuchte sie dann für die Steuerschulden des Vaters in Anspruch zu nehmen. Das Finanzgericht Münster lehnte jedoch die Klage ab, da es im vorliegenden Fall eindeutig war, dass die Tochter von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Vaters keine Kenntnis hatte bzw. haben konnte.

Aufgrund der divergierenden Entscheidungen verschiedener Gerichte in vergleichbaren Fällen ist es unbedingt erforderlich, jeden einzelnen Fall einer genauen Prüfung zu unterziehen, ob gegen die erhobene Ansprüche eines Insolvenzverwalters (oder sonstigen Gläubigers) Chancen bestehen, diese mit Aussicht auf Erfolg abzuwehren.

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Ihr Gerhard Schreiber

 

 

 

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