28 März 2024

Seit Mitte 2016 müssen in Deutschland alle Banken jedem Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, ein sogenanntes Basiskonto zur Verfügung stellen.

Das Ziel des Zahlungskontengesetzes (ZKG), dass zum 19. Juni 2016 in Kraft trat, ist es allen Bürgern - auch denen, die über kein oder kein regelmäßiges Einkommen verfügen! - eine vollständige Teilnahme am wirtschaftliche und sozialen Leben zu erlauben. Das Basiskonto bildet dazu die Grundlage.

Leider zeigt sich in der Praxis, dass Verbraucher bzw. Schuldner oft große Probleme bekommen, wenn sie ein solches Basiskonto beantragen. Nicht selten kommt es zu ungerechtfertigten Ablehnungen durch die Banken, wo die Schuldnerberatungsstellen gefordert sind ihren Klienten einerseits bei der Suche nach einem geeigneten Basiskonto zu helfen oder andererseits Ablehnungen über das Verwaltungsverfahren der Bankenaufsicht klären zu lassen.

Eine weitere Methode die Eröffnung des Basiskontos unattraktiv zu machen, sind die oft sehr hohen Gebühren. Basiskonten werden bei vielen Banken mit höheren Kontoführungsgebühren belastet als übliche Girokonten. Zwar ist der Bearbeitungsmehraufwand der Banken durch die Filialnutzung gerechtfertig, aber die fehlenden Alternativen für ein z.B. ein kostengünstigeres  Kontomodell mit Onlinezugang fordert die Bankenaufsicht, die Angemessenheit der Entgelte im Blick zu behalten.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält dies für unzulässig und reichte daher gegen eine Bank Klage beim Landgericht Köln ein. Das Gericht sah jedoch die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen als wirksam an und wies die Klage ab. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Klägerseite kann Berufung beim OLG Köln einlegen.

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